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   VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23   

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VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23 (https://dejure.org/2023,12123)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17.05.2023 - 12 B 19/23 (https://dejure.org/2023,12123)
VG Schleswig, Entscheidung vom 17. Mai 2023 - 12 B 19/23 (https://dejure.org/2023,12123)
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  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23
    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen sind (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O.,Rn. 9 f. und vom 09.02 2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. zum Ganzen auch: BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 -, 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O., Rn. 49 und vom 19.12.2014, a.a.O. Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 20 ff., m.w.N.).

    Es kann dahinstehen, ob der als notwendig aufgeführte Kryptoverwalterlehrgang (nachträglich) vom Antragsteller in sechs Tagen absolviert werden und er sich insoweit in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung entsprechende Kenntnisse verschaffen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - 2 VR 1/14 - juris Rn.20) und dieses Erfordernis damit möglicherweise als für den Dienstposten konstitutives Merkmal nicht (mehr) zulässig wäre (so ist wohl auch der Vortrag des Antragstellers zu verstehen) oder ob die Lehrgangsvoraussetzung gar nicht nachholbar ist und damit zwingend bleibt, weil sie bereits bei Übernahme der Dienstgeschäfte vorliegen muss (so die Antragsgegnerin).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23
    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen sind (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O.,Rn. 9 f. und vom 09.02 2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. zum Ganzen auch: BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 -, 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O., Rn. 49 und vom 19.12.2014, a.a.O. Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 20 ff., m.w.N.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2019 - 2 MB 32/18

    Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei konstitutiven

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23
    Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom17.06.2019 - 2 MB 32/18 -, Rn. 8 und vom 09.02.2021 - 2 MB 22/20 -, Rn. 7, beide juris).

    Derartige Merkmale, die einen Wertungsspielraum eröffnen und über die der Dienstherr - in der Regel in einer dienstlichen Beurteilung oder vergleichbaren Stellungnahme - zunächst eine nähere Einschätzung treffen muss, können in einem Stellenbesetzungsverfahren erst dann Bedeutung erlangen, wenn der Bewerber das konstitutive Anforderungsprofil erfüllt und deshalb zur näheren Überprüfung bzw. vergleichenden Gewichtung seiner im Übrigen vorliegenden Eignung in das weitere, eigentliche Auswahlverfahren einzubeziehen sind (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom 17.06.2019, a.a.O.,Rn. 9 f. und vom 09.02 2021, a.a.O., Rn. 8; vgl. zum Ganzen auch: BVerwG, Beschlüsse vom 19.12.2014 -, 2 VR 1.14 -, Rn. 37 und vom 20.06.2013 - 2 VR 1.13 -, Rn. 49, beide juris).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23
    Die Vorgaben eines Anforderungsprofils sind einer ausdehnenden Auslegung nicht zugänglich, weil sich sonst der zulässige Bewerberkreis erweitern könnte, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 6 ff.).
  • BVerwG, 19.11.2015 - 2 A 6.13

    Beamter; BND; Auslandsresidentur; Behörde; Dienstposten; ämtergleiche Umsetzung;

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23
    Der Inhalt und die Bindungswirkung des in einer Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofils, also auch, ob die darin aufgeführten Merkmale konstitutiver oder lediglich fakultativer Art sind, müssen durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung ermittelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 - 2 A 6.13 -, juris Rn. 22 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.2019 - 1 B 1301/18

    Ausnahmsweise Heranziehung von Hilfskriterien in einem beamtenrechtlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23
    Was die nachfolgende Zeit betrifft, ist dem jeweiligen Antragsteller zuzumuten, nach einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Stelle gegebenenfalls um weiteren vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen (OVG Münster, Beschluss vom 19.03.2019 - 1 B 1301/18 -, juris Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.06.2018 - 1 B 1381/17

    Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Mitbewerber bei Vergabe eines

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23
    Der Bewerber muss daher erkennen können, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung aber maßgeblich berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.06.2013, a.a.O., Rn. 49 und vom 19.12.2014, a.a.O. Rn. 27; vgl. zum Ganzen auch: OVG Münster, Beschluss vom 07.06.2018 - 1 B 1381/17 -, juris Rn. 20 ff., m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 02.08.2016 - 2 MB 16/16

    Anordnungsgrund im Konkurrentenstreitverfahren; Rechtsnatur der dienstlichen

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23
    Dies ist der Fall, wenn seine Auswahl zumindest möglich erscheint (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2016 - 2 MB 16/16 - juris Rn. 16 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2021 - 2 MB 22/20

    Einbeziehung in ein Auswahlverfahren für eine Notfallsanitäterstelle

    Auszug aus VG Schleswig, 17.05.2023 - 12 B 19/23
    Zugleich unterliegt die Frage, ob der Dienstherr das Anforderungsprofil beachtet hat, nur hinsichtlich der konstitutiven Anforderungskriterien in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle (vgl. OVG Schleswig, Beschlüsse vom17.06.2019 - 2 MB 32/18 -, Rn. 8 und vom 09.02.2021 - 2 MB 22/20 -, Rn. 7, beide juris).
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